13. Juni 2025 / Aus aller Welt

Zwölfjähriger erblindete nach Schuss - Freund vor Gericht

Ein Schuss verletzt einen Jungen im Kreis Rottweil schwer am Kopf. Er erblindet. Nun steht der mutmaßliche Schütze vor Gericht - ein Jugendlicher.

Ein Jugendlicher soll auf seinen Freund geschossen haben. Jetzt steht er vor Gericht. (Archivbild)
Veröffentlicht am 13. Juni 2025 um 09:36 Uhr

Ein Zwölfjähriger erblindete nach einem Schuss aus der Waffe eines Vierzehnjährigen - jetzt hat der Prozess gegen den mutmaßlichen Schützen vor dem Landgericht Rottweil begonnen. Dem 14-Jährigen wirft die Staatsanwaltschaft versuchten Mord vor. Dem Angeklagten drohen demnach maximal zehn Jahre Jugendstrafe. Weitere Details zu den Hintergründen und Umständen der Tat wurden mit Verweis auf das Alter des Jugendlichen nicht gemacht. 

Der Angeklagte soll am 15. Dezember seinem Freund in den Kopf geschossen haben. Dazu soll der Angeklagte, als sein Freund ihn besuchte, zwei Pistolen fertig geladen zurechtgelegt haben. Als sich beide gemeinsam im Zimmer des Angeklagten aufhielten, soll dieser eine Pistole an sich genommen und aus kurzer Entfernung auf den Schläfenbereich seines Freundes geschossen haben. Dieser überlebte, erblindete aber infolge der Verletzungen. Der mutmaßliche Täter sitzt in Untersuchungshaft. 

Für den ersten Verhandlungstag sind drei Zeugen geladen. Später sollen ein rechtsmedizinischer und ein jugendpsychiatrischer Sachverständiger aussagen. Das Opfer hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Es sind insgesamt fünf Verhandlungstermine bis zum 14. Juli anberaumt.

Verfahren findet nicht öffentlich statt

Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch die Urteilsverkündung ist laut einem Gerichtssprecher nicht öffentlich.

Wird jemand wegen Taten angeklagt, die er als Jugendlicher begangen hat, so findet die Hauptverhandlung grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Mit dem 14. Geburtstag fallen Jugendliche unter das Jugendstrafrecht, das stark vom Erziehungsgedanken geprägt ist. Der Schutz des Angeklagten hat deshalb Vorrang vor dem Interesse der Öffentlichkeit.


Bildnachweis: © Silas Stein/dpa
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