15. September 2026 / Mitteilung der Stadt Meckenheim

Heckenrückschnitt ist ab dem 1. Oktober wieder erlaubt

Praktische Tipps für Gärtnerinnen und Gärtner

Veröffentlicht am 15. September 2026 um 04:49 Uhr

Heckenrückschnitt ist ab dem 1. Oktober wieder erlaubt

Praktische Tipps für Gärtnerinnen und Gärtner

Während der Spätsommer seine Abschiedsvorstellung gibt, rückt der Herbst und damit die Möglichkeit näher, den Grünschnitt vorzunehmen. Denn ab dem 1. Oktober dürfen Bürgerinnen und Bürger wieder ihre Hecken stark stutzen und zurückschneiden. Über den Sommer ist das laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, um brütende Vögel zu schützen.

Für das Schneiden sind trockene Tage mit bedecktem Himmel gut geeignet. Zu kalt darf es beim Rückschnitt im Herbst nicht sein. „Ab fünf Grad minus sollte man das Schneiden einstellen“, rät Susanne Reven vom Fachbereich Verkehr und Grünflächen der Stadt Meckenheim. Die Zweige nähmen ansonsten Schaden und die Schnittflächen würden nicht sauber verheilen, so Reven weiter. Ähnliches geschieht bei zu starker Sonneneinstrahlung: Die Schnittflächen können austrocknen und die Hecken drohen zu verwelken.

Bei einem Grünschnitt ist stets die Tierwelt im Blick zu behalten. Bedrohlich wird es für die tierischen Gartenbewohnerinnen und -bewohner nämlich, sobald die Hecken eine Handbreit über dem Erdboden abgeschnitten werden. Fachleute sprechen dann vom „Auf-den-Stock-setzen“. Diese radikale Methode entzieht vielen Tierarten nicht nur im nächsten Frühjahr einen geeigneten Brut- und Lebensraum. Auch in den Wintermonaten benötigt die heimische Vogelwelt Schutz vor der Witterung oder natürlichen Feinden. Diesen Schutz findet sie häufig in den Hecken. Zudem bilden die an Heckenpflanzen verbliebenen Früchte in der kalten Jahreszeit eine lebensnotwendige Futterquelle.

Durch mangelnden Rückschnitt und vernachlässigte Pflege von Bäumen, Sträuchern, Hecken und anderem Grünbewuchs ist es in der Vergangenheit immer wieder mal zu Problemen im öffentlichen Raum gekommen. Fachfrau Reven weist diesbezüglich darauf hin, dass zum Rückschnitt diejenige Person verpflichtet ist, deren privates Grün auf öffentliche Flächen wächst und dort eine Einschränkung für Fußgängerinnen und Fußgänger auf den Gehwegen sowie eine Sichtbehinderung für sämtliche Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer darstellt. Ebenfalls könnten dadurch Radfahrende und Zu-Fuß-Gehende verletzt werden.

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